Ein plötzlicher Schlaganfall, ein schwerer Unfall oder fortgeschrittene Verwirrtheit: Wer entscheidet für Sie, wenn Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können? Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben dürfen Ehepartner oder erwachsene Kinder im Ernstfall ohne schriftliche Vollmacht keine Bankgeschäfte abwickeln oder medizinische Entscheidungen treffen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und die Beglaubigung im Kreis Offenbach.
Wer rechtzeitig vorsorgt, nimmt seinen Angehörigen im Krisenfall schwere Gewissensbisse ab und stellt sicher, dass die eigenen Wertvorstellungen verbindlich respektiert werden.
Die drei juristischen Säulen der Vorsorge
1. Die Patientenverfügung (§ 1827 BGB)
In der Patientenverfügung legen Sie verbindlich fest, welche medizinischen und pflegerischen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ausdrücklich ablehnen (z. B. im Endstadium einer tödlichen Krankheit oder bei irreversiblem Hirnschaden). Typische Regelungspunkte:
- Künstliche Beatmung und Wiederbelebungsmaßnahmen
- Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
- Wirksame Schmerz- und Symptomlinderung (Palliativversorgung), selbst wenn dies das Leben verkürzen könnte
- Wünsche zur Sterbebegleitung und Organspende
Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „keine Apparatemedizin". Beschreiben Sie konkrete Behandlungssituationen so präzise wie möglich.
2. Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die für Sie handeln und rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben dürfen, sobald Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Die Vollmacht umfasst in der Regel:
- Gesundheitssorge (Einwilligung in Operationen, Einsicht in Krankenakten)
- Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten (Mietvertrag kündigen, Heimvertrag unterschreiben)
- Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten
3. Die Betreuungsverfügung
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor oder wird diese unzureichend, setzt das Amtsgericht Offenbach am Main einen rechtlichen Betreuer ein. Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie im Voraus, welche Person das Gericht als Betreuer bestellen soll (und wer keinesfalls bestellt werden darf).
Besonderheit: Bankvollmachten gesondert regeln!
Wichtig für Bank- und Sparkassenkonten:
Zwar deckt eine umfassende Vorsorgevollmacht rechtlich auch Vermögensfragen ab, in der Praxis akzeptieren Banken und Sparkassen fremde Vollmachten im Akutfall jedoch oft nur nach zeitraubender juristischer Prüfung. Hinterlegen Sie daher unbedingt zu Lebzeiten eine separate Konto- und Depotvollmacht direkt auf den Formularen Ihrer Hausbank.
Öffentliche Beglaubigung & Registrierung
Damit eine Vollmacht von Behörden, Banken oder Grundbuchämtern bedenkenlos anerkannt wird, empfiehlt sich die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift:
Zuständige Behörden für Neu-Isenburg:
Betreuungsbehörde des Kreises Offenbach:
Kreishaus Dietzenbach, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach · Telefon: 06074 8180-0
Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (gesetzliche Gebühr: 10 Euro je Dokument). Terminvereinbarung erforderlich.
Zuständiges Betreuungsgericht:
Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main · Telefon: 069 8057-0
Zentrales Vorsorgeregister (ZVR): Registrieren Sie Ihre Vollmacht bei der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de). Im Notfall können Gerichte und Krankenhäuser das Register elektronisch abfragen und wissen sofort, wer Ihre Bevollmächtigten sind.