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Pflegeleistungen 2026 im Überblick: Alle SGB XI Beträge & Ansprüche

Die Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) bietet ein breites Spektrum an finanziellen Leistungen für die häusliche und teilstationäre Versorgung. Hier finden Sie alle aktuellen Beträge für 2026 in der praktischen Übersicht: vom monatlichen Pflegegeld und den Pflegesachleistungen über den Entlastungsbetrag bis hin zum flexiblen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Wer Angehörige zu Hause pflegt oder einen ambulanten Pflegedienst in Neu-Isenburg beauftragt, sollte die gesetzlichen Leistungssätze genau kennen. Oft bleiben tausende Euro ungenutzt, weil Budgets nicht kombiniert oder Entlastungsansprüche nicht abgerufen werden.

Die monatlichen Kernleistungen 2026 im Überblick

Pflegegrad Pflegegeld (Angehörige) Pflegesachleistung (Dienst) Entlastungsbetrag
Pflegegrad 1 - - 131 €
Pflegegrad 2 347 € 796 € 131 €
Pflegegrad 3 599 € 1.497 € 131 €
Pflegegrad 4 800 € 1.879 € 131 €
Pflegegrad 5 974 € 2.301 € 131 €

Pflegegeld vs. Pflegesachleistung

Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Wird ausgezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Ehrenamtliche selbst sichergestellt wird. Das Pflegegeld ist steuerfrei und wird monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI): Stehen zur Verfügung, wenn ein professioneller, nach Landesrecht zugelassener ambulanter Pflegedienst beauftragt wird. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen (z. B. Grundpflege, Hilfe beim Duschen, Anziehen) direkt mit der Pflegekasse ab.

Kombinationsleistung: Das Beste aus beiden Welten

Wenn Angehörige die Pflege teilweise übernehmen, aber für schwere Handgriffe einen Pflegedienst hinzuziehen, greift die sogenannte Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Schöpft der Pflegedienst das Sachleistungsbudget nicht vollständig aus, wird das verbleibende Kontingent prozentual als Pflegegeld ausgezahlt.

Beispiel Pflegegrad 3: Rechnet der Pflegedienst 60 % der Sachleistung ab, erhalten Sie die restlichen 40 % des Pflegegeldes (40 % von 599 Euro = 239,60 Euro) überwiesen.

Entlastungsbetrag: 131 Euro jeden Monat

Jeder Mensch mit Pflegegrad (von 1 bis 5) hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern dient der Erstattung von Aufwendungen für:

  • Anerkannte Alltagsbegleiter und Seniorenbegleiter (z. B. Spaziergänge, Vorlesen, Begleitung zum Friedhof)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Wäschedienst)
  • Tages- oder Nachtpflege
  • Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege

Nicht genutzte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort am Monatsende: Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und eingesetzt werden!

Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 Euro für Urlaub und Krankheit

Seit der Pflegereform sind Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in einem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI gebündelt. Bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr stehen ab Pflegegrad 2 flexibel zur Verfügung:

  • Fällt die pflegende Person wegen eigener Krankheit, Reha oder Urlaub aus, kann eine Ersatzpflegekraft bezahlt werden.
  • Alternativ kann der Betrag für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Pflegeheim (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) genutzt werden.
  • Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch & Wohnumfeldverbesserung

Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI): Monatlich bis zu 42 Euro für Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Bettschutzeinlagen. Apotheken oder Sanitätshäuser in Neu-Isenburg rechnen dies direkt mit der Pflegekasse ab.

Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI): Bis zu 4.180 Euro Zuschuss je Maßnahme für bauliche Veränderungen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern (z. B. ebenerdige Dusche statt Badewanne, Rampen, Treppenlift). Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann der Zuschuss auf bis zu 16.720 Euro steigen.

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